Faire Finanz- & Versicherungslösungen · Finanz- und Versicherungsmakler gem. § 93 HGB

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> Beratungsgrundsätze

"Es ist schwieriger, eine vorgefaßte Meinung zu zertrümmern als ein Atom" (Albert EINSTEIN)

Selbstverständlich orientieren wir uns in der Beratung zu Kapitalanlagen an den anerkannten Rechtsgrundsätzen; danach muß unsere Beratung ...
  1. anlegergerecht sein, d. h. die zur Diskussion stehende Kapitalanlage muß insbesondere den finanziellen Verhältnissen  des Anlegers und seinen Anlagezielen sowie seinem Anlagehorizont entsprechen. Des weiteren ist auf die individuelle Risikobereitschaft und die objektive Risikofähigkeit des Anlegers Rücksicht zu nehmen.
  2. anlagegerecht sein, d. h. der Berater hat die Pflicht, das Produkt, den Prospekt, den Emittenten und gegebenenfalls etwaige Garantiegeber als auch die öffentliche Berichterstattung zu prüfen.
  3. portfoliogerecht sein, d. h. die zur Diskussion stehende konkrete Vermögensanlage muss sich in das Portfolio des Kunden passend  einfügen – insbesondere  sind Übergewichtungen und Klumpenrisiken zu vermeiden.

B
ei der Beratung von geschlossenen Fonds verlangt die Rechtsprechung von uns Vermittlern
grundsätzlich erhöhte Prüfungspflichten im Hinblick auf ...
  • die Plausibilität der wirtschaftlichen Tragfähigkeit des dem Fonds zu Grunde liegenden Konzeptes sowie
  • der Bonität und Werthaltigkeit von Garanten und Garantien.
Darüber hinaus muß der Anlageberater neben Schlüssigkeit und Plausibilität eine fachmännische Bewertung des Produktes  vornehmen. Dabei hat er alle Tatsachen zutreffend, vollständig und verständlich mitzuteilen – es sei denn, diese ergeben sich aus dem Prospekt.

Der Prospekt muss rechtzeitig vor Zeichnung übergeben worden sein.


Quelle: Prof. Dr. Rolf W. THIEL, Hamburg